Wechsel ans Gymi nur noch nach 2. Sek möglich

12. Juni 2015, 13:31 Uhr
Kanton Luzern will Übertrittsverfahren ins Kurzzeitgymnasium anpassen
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Kanton Luzern will Übertrittsverfahren ins Kurzzeitgymnasium anpassen
9. März 2020 - 15:56

Kanton Luzern: Übertritt ans Kurzzeitgymnasium soll nur noch nach 2. Sek möglich sein

Lukas Keusch

Das Übertrittsverfahren von der Sekundarstufe ins Kurzzeitgymnasium soll im Kanton Luzern angepasst werden. Künftig soll der Übertritt ausschliessliche in der zweiten Sekundarstufe erfolgen. Bis anhin wechselten zwei Drittel der Sekundarschüler erst nach der dritten Oberstufe. Künftig soll nur noch in Ausnahmefälle nach der dritten Oberstufe gewechselt werden können (z.B. bei längerem Schulausfall wegen Krankheit oder Unfall, sowie einem Kantonswechsel).

Lehrplan entspricht nicht Praxis

Der entsprechende Lehrplan, wie auch die Verordnung, dass der Übertritt in das Kurzzeitgymnasium in der zweiten Sekundarstufe erfolgen sollte, sei seit 1997 in Kraft. Jetzt wolle man diese auch durchsetzen, sagt der Luzerner Bildungsdirektor Reto Wyss: „ Die Gemeinden wollen die guten Schüler so lange wie möglich behalten. So können sie auf eine aufwendige neue Klassenbildung für die letzte Oberstufe verzichten und müssen den Kanton mit weniger Beiträgen unterstützen, welche sie leisten müssten, wenn die Schüler ihr letztes Volksschuljahr an einem Gymnasium machen würden.“

Finanzielle Gründe

Mit dieser Massnahme würde der Kanton insgesamt 2,3 Millionen Franken pro Jahr einsparen. Das Luzerner Parlament entscheidet darüber im kommenden Dezember. Die neue Übertrittsregelung in das Kurzzeitgymnasium ist Teil des Projekts „Leistungen und Massnahmen II“. In diesem Projekt sind rund 60 Massnahmen festgehalten mit welchen der Kanton bis zu 180 Millionen Franken sparen könnte. Mit „Leistungen und Massnahmen II“ würden die Gemeinden wieder finanziell entlastet, so Reto Wyss: „Die Gemeinden werden mit dem Projekt Leistungen und Massnahmen II im zweistelligen Millionenbetrag entlastet. Darum wirkt sich die neue Regelung des Übertrittsverfahrens für die Gemeinden schlussendlich nicht negativ aus.“

„Es kann in der Bildung gespart werden, ohne dass die Qualität beeinträchtigt wird.“

Entlebuch machts schon lange so

Ganz neu sei die strikte Anwendung des Übertrittsverfahrens jedoch nicht, betont der Bildungsdirektor Reto Wyss: „Seit die Übertrittsregelung 1997 in Kraft trat, ist es in allen Entlebucher Gemeinden nur nach der zweiten Oberstufe möglich an das Gymnasium zu wechseln. Die Kantonsschule Schüpfheim hat damit hauptsächlich positive Erfahrungen gemacht.“

Nächste Hürden

Die Anpassung des Übertrittsverfahrens von der Sekundarschule ins Kurzzeitgymnasium soll auf das Schuljahr 2016/2017 hin umgesetzt werden. Dies bedingt, dass beim Übertrittsverfahren im Schuljahr 2015/2016 erstmals die neue Reglung zur Anwendung gelangt.

veröffentlicht: 1. September 2014 10:58
aktualisiert: 12. Juni 2015 13:31