Gesundheitsversorgung

Grundangebot der Luzerner Spitäler soll im Gesetz verankert werden

31. Januar 2024, 17:21 Uhr
Das Luzerner Kantonsspital in Luzern. Es soll auch in den Regionen eine ausreichende Versorgung sicherstellen. (Archivaufnahme)
© KEYSTONE/URS FLUEELER
Das Luzerner Kantonsspital (Luks) soll gesetzlich dazu verpflichtet werden, an seinen drei Standorten Luzern, Sursee und Wolhusen das bestehende Leistungsangebot und Qualitätsniveau beizubehalten. Dies schlägt die Kommission für Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (Gask) des Kantonsrats vor.

Im Zuge der Diskussionen um das Angebot des neuen Spitals in Wolhusen hatte der Kantonsrat vor einem Jahr die Gask beauftragt, eine Änderung des Spitalgesetzes anzugehen. Neu soll in diesem festgeschrieben werden, dass an den drei Luks-Standorten Luzern, Sursee und Wolhusen eine ausreichende, allen zugängliche ambulante und stationäre Grund- und Notfallversorgung angeboten werden müsse.

Die Gask schlägt dem Kantonsrat deswegen vor, einen entsprechenden Passus ins Gesetz aufzunehmen. Sie will in diesem aber auch, trotz Kritik des Luks in der Vernehmlassung, festschreiben, was unter Grund- und Notfallversorgung zu verstehen sei. Diese umfasst demnach insbesondere die innere Medizin, die allgemeine Chirurgie, die Gynäkologie und Geburtshilfe, die Anästhesie, die Intensivüberwachungspflege und eine interdisziplinäre Notfallstation mit 24-Stunden-Bereitschaft.

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Definition fehlt heute

Die Gask begründet diese Definition in ihrem Bericht an das Parlament damit, dass der Begriff Grundversorgung «heute nicht ausreichend klar definiert» sei. Mit einer blossen Verankerung des Begriffs sei das bestehende Leistungsangebot der Spitäler nicht garantiert.

Zudem solle mit der Gesetzesänderung auch das bestehende Qualitätsniveau gehalten werden, erklärte die Gask in ihrem Bericht. Sie verzichte aber, entgegen entsprechenden Forderungen aus dem Entlebuch und dem Hinterland, aus rechtlichen Gründen auf eine Regulierung des ambulanten Leistungsangebotes.

Regierung muss entscheiden

Aus betrieblichen Gründen soll das Luks auch künftig Leistungen reduzieren können. Als möglichen Grund nennt die Gask in ihrer Mitteilung fehlende Fachkräfte. Den Entscheid dazu soll aber nicht mehr die Geschäftsleitung des Luks fällen, sondern der Regierungsrat. Zudem muss die Gask jeweils konsultiert werden.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Spitalgesetzes werde für die Bevölkerung des Kantons eine gut erreichbare, medizinische Grund- und Notfallversorgung sichergestellt, hiess es in dem Bericht der Gask. Ein Leistungsabbau werde verhindert. Zugleich hätten das Luks und der Regierungsrat ausreichenden Spielraum, um künftige Entwicklungen des Gesundheitssystems zu berücksichtigen.

Die Gask hofft, dass mit den Massnahmen das Vertrauen der Bevölkerung in die Gesundheitsversorgung wieder hergestellt werden könne. Der ausgearbeitete Gesetzesentwurf, den der Kantonsrat im März berate, schaffe klare Rahmenbedingungen.

(sda/red.)

Quelle: PilatusToday
veröffentlicht: 31. Januar 2024 17:21
aktualisiert: 31. Januar 2024 17:21