Tiktok-Raser muss sich vor Luzerner Kriminalgericht verantworten
Auf dem Clip zu sehen war, wie der Beschuldigte auf der Autobahn A2 mit einer Geschwindigkeit von 198 km/h fuhr und sich mutmasslich dabei selber filmte, wie aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Sursee vom Donnerstag hervorgeht.
Nach der Festnahme des damals 22-jährigen deutschen Staatsangehörigen konnten auf dessen Mobiltelefon fünf weitere Videos mit Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gefunden werden. In diesen war der Automobilist in verschiedenen Luzerner Gemeinden wie Nottwil, Eich und Ruswil unterwegs mit Geschwindigkeiten zwischen 123 und 202 km/h.
Mehrjährige Haft und Geldstrafe
Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren sowie eine Busse von 1300 Franken. Durch die mehrfache vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln sei der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen, wie es heisst.
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Videos seien nicht «verwertbar»
Die Verteidigung plädierte fünf der insgesamt sechs Videos als nicht verwertbare Beweismittel einzustufen. Eine Durchsuchung eines Mobiltelefons müsse durch einen Tatverdacht legitimiert sein. Doch ihr Mandant hätte zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits gestanden, dass er der Fahrer im Tiktok-Video sei. Der Tatverdacht sei bereits erhärtet gewesen.
Den Inhalt seines Telefons trotzdem zu sichten, sei nicht erforderlich gewesen und daher unrechtmässig. Demnach könnten auch die zu dem späteren Zeitpunkt erfolgten Geständnisse des Beschuldigten für drei weitere Fahrten nicht als Beweis herangezogen werden.
Des weiteren wies sie daraufhin, dass weder der jüngere Bruder, noch der Vater des Beschuldigten als Täter ausgeschlossen werden könnten. Beide hätten ebenfalls Zugang zu den Autoschlüsseln gehabt. Ebenfalls könne nicht bewiesen werden, dass es sich in den Videos überhaupt um den VW Golf des Beschuldigten handle und nicht um ein anderes Auto.
Die Verteidigerin forderte statt einer Freiheitsstrafe eine bedingte Geldstrafe von maximal 80 Franken à 20 Tagessätzen. Sie betonte, dass ihr Mandant grosse Lehren aus seiner Tat gezogen habe. Er hätte diese in «jugendlichem Leichtsinn» im Alter von 19 Jahren begangen und bereue diese.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
(red./sda)