Lu: Pyrowerfer kann mit milderer Strafe rechnen

13. März 2019, 14:07 Uhr
Der Fall des Pyrowerfers der Swissporarena muss neu beurteilt werden
© funky1opti (Flickr)
Der Fall des Pyrowerfers der Swissporarena muss neu beurteilt werden

Der Pyrowerfer vom Fussball-Spiel Luzern - St.Gallen, im Februar 2016, kann vermutlich mit einer milderen Strafe rechnen. Das Bundesstrafgericht verurteilte den 24-Jährigen im August 2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass dabei nicht beachtet wurde, dass sich der heute 26-Jährige zum Teil bewusst war, unrecht gehandelt zu haben.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Fans des FC St. Gallen teilweise gutgeheissen, der während eines Spiels im Luzerner Fussballstadion im Februar 2016 Pyros auf das Spielfeld warf. Ein Zuschauer erlitt dabei einen irreversiblen Hörschaden. Das Bundesstrafgericht muss die Höhe der Strafe neu beurteilen. In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil führt es aus, dass die Vorinstanz das zumindest teilweise vorhandene Unrechtsbewusstsein des heute 26-Jährigen ausser Acht gelassen habe. Zudem sei das subjektive Verschulden des Verurteilten in einem Punkt falsch gewichtet worden.

Tiefere Strafe für den St. Galler-Fan

Weil es dem Fan zum Teil bewusst war, dass er unrecht gehandelt hatte und wegen der Fehlgewichtung des Bundesstrafgerichts, kann der heute 26-Jährige mit einer tieferen Strafe rechnen. Das Bundesstrafgericht verurteilte ihn im August 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren - die Hälfte davon sollte er absitzen. Zudem sprach das Gericht eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 50 Franken und eine Busse von 700 Franken aus.

Keine Bewilligung nötig für Pyros

Bei diesem zweiten Pyro-Wurf erachtete das Bundesstrafgericht das subjektive Verschulden höher als beim ersten Wurf. Das ist gemäss Bundesgericht jedoch nicht nachvollziehbar, weil die Ausgangslage bei beiden Würfen die gleiche war. Beim Fussball-Fan zu Hause fand die Polizei bei einer Hausdurchsuchung zudem rund 100 Kilogramm pyrotechnischer Gegenstände. Die diesbezügliche Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz hat das Bundesgericht aufgehoben, weil der Besitz nicht bewilligungspflichtig ist.

(Quelle: sda)

veröffentlicht: 13. März 2019 12:44
aktualisiert: 13. März 2019 14:07