Heimatschutz sieht sich im Kampf um Luzerner Gewerbebau gestärkt
Der Heimatschutz veröffentlichte am Freitag ein Urteil des Bundesgerichts. Auf den ersten Blick fiel dieses nicht im Sinne der Organisation aus, denn das Gericht trat auf dessen Beschwerde gegen die Abbruchbewilligung nicht ein. Dennoch sieht sich der Heimatschutz als Sieger, denn er habe «in der Sache» Recht erhalten, wie er in einer Mitteilung festhielt.
Die CSS will den Bau, der als frühes Beispiel des modernen Bauens in der Zentralschweiz gilt, durch ein neues Gebäude ersetzen. Die Stadt Luzern erteilte 2018 die Abbruchbewilligung. Abgerissen werden darf das Gebäude aber erst, wenn die Bewilligung für einen Neubau rechtskräftig ist.
Die Abbruchbewilligung ist damit an die Baubewilligung geknüpft und aus Sicht des Bundesgerichts nur ein Zwischenschritt. Das Gericht trat deswegen auf die Beschwerde des Heimatschutzes gegen die Abbruchbewilligung nicht ein.
Nicht ins Denkmalverzeichnis aufgenommen
2017 verzichtete die kantonale Denkmalpflege darauf, das Gewerbegebäude ins Denkmalverzeichnis einzutragen und damit zu schützen. Gegen diesen Entscheid konnte der Heimatschutz juristisch nicht vorgehen.
Die Nicht-Unterschutzstellung kann der Heimatschutz aber im Rahmen des Baubewilligungsverfahren anfechten, wie das Bundesgericht festhält. Der negative Schutzentscheid sei nicht bindend im Hinblick auf das spätere baurechtliche Verfahren.