Mietvertrag gekündigt

Das kannst du tun, wenn du deine Wohnung verlassen musst

Jan Fedeli, 21. April 2023, 06:04 Uhr
Wenn der Vermieter einem kündigt, bleiben oft nur wenige Monate bis zur Schlüsselrückgabe. So kannst du dich wehren.
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Eine erneute Kündigungswelle trifft die Gemeinde Steinhausen am Zugersee. Dieses Mal müssen 18 Mietparteien ihre Wohnungen verlassen. Die Immobilienbesitzerin hält Kündigungen für unausweichlich. Wir zeigen dir, wie du dich gegen eine Wohnungskündigung wehrst.

In knapp einem Jahr müssen die 18 Parteien aus ihren Wohnungen an der Zugerstrasse 5 in Steinhausen ausziehen. Die Liegenschaftsbesitzerin Fundamento Group hält Kündigungen für unausweichlich. Zu gross seien die Mängel, die mittels einer Sanierung behoben werden müssen, teilen sie gegenüber «zentralplus» mit. Der Frust bei den Bewohnerinnen und Bewohnern der Liegenschaft ist riesig.

Wenn der Wille da gewesen wäre...

Wenn der Wille der Verwaltung wirklich da gewesen wäre, hätten keine Kündigungen erfolgen müssen, so die Ansicht der Mieterinnen und Mieter. Man hätte die Mieterschaft so etwa für die Dauer der Sanierung in weiteren Liegenschaften des Gebäudeeigentümers unterbringen können. Oder aber die Verwaltung hätte ihnen die Möglichkeit bieten können, während der Bauzeit zumindest in einem Teil der Wohnung zu leben, während die übrigen Räume saniert würden. Die Immobilienbesitzerin hat den Mieterinnen und Mietern aber die Kündigung ausgesprochen.

Was kann ich tun, wenn ich aus meiner Wohnung rausgeschmissen werde?

Wenn Mieterinnen und Mieter eine Kündigung erhalten, können sie diese innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten und eine Erstreckung verlangen.

Ist eine Kündigung nicht missbräuchlich, kann man mit der sogenannten Erstreckung einen Aufschub verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kündigung für die Betroffenen eine Härte darstellt. Auch wenn eine Liegenschaft abgebrochen wird, besteht grundsätzlich ein Recht auf Erstreckung des Mietverhältnisses, ausser es war bereits bei Vertragsschluss klar, dass die Liegenschaft abgebrochen wird. In solchen Fällen ist das Recht auf Erstreckung eingeschränkt.

Wie gehe ich vor und worauf muss ich achten?

Es reicht nicht, bei der Vermieterschaft gegen die Kündigung zu protestieren. Die oder der Betroffene muss innerhalb der Anfechtungsfrist an die Schlichtungsbehörde gelangen. Die Frist für die Anfechtung läuft auch, wenn der Mieter oder die Mieterin das Einschreiben nicht auf der Post abholt.

Mieterinnen und Mieter fechten die Kündigung an, indem sie bei der Schlichtungsbehörde ein sogenanntes Schlichtungsgesuch einreichen, zusammen mit dem Mietvertrag, der Kündigung und allfälliger Korrespondenz mit der Vermieterschaft. Die 30-tägige Anfechtungsfrist sollte auf keinen Fall verpasst werden. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Verwirkungsfrist. Wird diese Frist verpasst, kann in der Regel nichts mehr gegen eine Kündigung unternommen werden, selbst dann nicht, wenn diese missbräuchlich ist.

Zudem muss das Schlichtungsgesuch von allen Mieterinnen und Mietern, die im Mietvertrag aufgeführt sind, sowie von Ehepartnern oder eingetragenen Partnern, auch wenn diese den Vertrag nicht unterzeichnet haben, unterschrieben werden.

Wie stehen meine Chancen, in der Wohnung bleiben zu dürfen?

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Zunächst muss die Schlichtungsbehörde beurteilen, ob die Kündigung missbräuchlich ist. Ist dies nicht der Fall, wird über eine Erstreckung diskutiert. Mieterinnen und Mieter sollten die Suche nach einer Ersatzwohnung dokumentieren. Solche Suchbemühungen können bei der Frage nach einer Erstreckung und deren Dauer durchaus relevant sein. Angesichts des aktuell knappen Wohnungsangebots besteht faktisch fast bei jeder Kündigung eine Chance auf Erstreckung.

Jan Fedeli
Quelle: PilatusToday
veröffentlicht: 21. April 2023 06:07
aktualisiert: 21. April 2023 06:07