Zentralschweiz
Luzern

Airbnbs in der Stadt Luzern werden ab 2025 reguliert

Kein Referendum eingegangen

Stadt Luzern setzt Airbnb-Regulierung wie geplant ab 2025 um

11. September 2024, 11:02 Uhr
Luzern schiebt dem Anbieten von Ferienwohnungen in Wohnhäusern einen Riegel.
© KEYSTONE/DPA/FRISO GENTSCH
Das Vermieten von Ferienwohnungen wird in der Stadt Luzern ab dem 1. Januar 2025 eingeschränkt. Die Luzerner Stadtregierung hat das Reglement über die Kurzzeitvermietung auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft gesetzt.

Das Reglement setzt die Volksinitiative «Wohnraum schützen - Airbn regulieren» um, welche die Stimmberechtigten 2023 angenommen haben. Die Referendumsfrist sei ungenutzt verstrichen, teilt die Luzerner Stadtregierung am Mittwoch mit.

Das Reglement wurde indes gerichtlich angefochten. Das Verfahren ist beim Kantonsgericht hängig. Da eine Reglementsprüfung auf das Inkrafttreten keinen Einfluss habe, werde das Reglement wie geplant am 1. Januar 2025 in Kraft treten, teilt die Stadtregierung mit.

Über das neue Airbnb-Reglement wurde in den vergangenen Monaten in der Stadtluzerner Politik hitzig diskutiert:

Quelle: PilatusToday / Noah Zimmermann / David Migliazza

Maximal 90 Nächte

Damit dürfen Wohnungen ab dem nächsten Jahr nur noch während maximal 90 Nächten kurzzeitig an Gäste vermietet werden. Dabei geht es um Ferienwohnungen, die nach 2010 durch Umwandlung einer Wohnung entstanden sind.

Umgenutzte Büros fallen nicht unter das Regime, auch nicht Ferienwohnungen, die schon vor 2010 existierten. Entscheidend sei, dass kein Wohnraum verdrängt oder vernichtet worden sei, teilt die Stadtregierung mit.

Für diejenigen, die Räume kurzzeitig an Gäste vermieten wollen, wird der administrative Aufwand grösser. Die Anbieterinnen und Anbieter müssten sich bei der Stadt melden und würden eine Identifikationsnummer erhalten, die in den Inseraten angegeben werden müsse, heisst es in der Mitteilung der Stadtregierung.

Nicht unter das Reglement fallen diejenigen, die ihre selbst bewohnte Wohnung kurzzeitig vermieten. Auch Personalwohnungen und Angebote sozialer Einrichtungen sind nicht betroffen, genauso wenig Angebote in der Tourismus- und Landwirtschaftszone.

(red.)

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Quelle: PilatusToday
veröffentlicht: 11. September 2024 11:02
aktualisiert: 11. September 2024 11:02